Was kostet eine Kinderwunsch­behandlung?

Die Kosten für die künstliche Befruchtung bzw. Kinderwunsch­behandlung werden meistens nicht vollständig von den Krankenkassen getragen. Seit 2013 erstatten einige gesetzliche Krankenkassen aber sogar mehr als 50 % der Kosten für eine IVF oder ICSI, Narkose und Medikamente.

Bitte beachten Sie, dass wir versuchen alle hier zur Verfügung gestellten Informationen vollständig und aktuell zu halten. Dennoch können wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität übernehmen.

Künstliche Befruchtung – wer trägt die Kosten?

Laut Gesetz (§ 27a SGB V; Gesundheits­modernisierungs­gesetz vom 1.1.2004) werden die Kosten der ärztlichen Leistungen einer Insemination bzw. einer IVF/ICSI-Therapie von den gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) bis zu drei vollständigen Behandlungen zu 50 % übernommen; die anderen 50 % müssen dem Kinderwunsch-Paar privatärztlich in Rechnung gestellt werden.

Die Kosten für das Erstgespräch werden in der Regel sowohl von den gesetzlichen Krankenkassen als auch von den privaten Krankenkassen ohne vorherigen Antrag übernommen.

Ebenso müssen die Kosten der notwendigen Medikamente zu 50 % selbst übernommen werden. Vor Beginn der Behandlung muss der Krankenkasse ein Behandlungs- und Kostenplan zur Genehmigung vorgelegt werden.

Zusätzlich muss nach einer Beratung durch den überweisenden Facharzt die Indikation zur Durchführung einer künstlichen Befruchtung gestellt werden, wobei die ICSI-Indikation durch einen Arzt mit der Zusatzbezeichnung »Andrologie« erfolgen muss. Zudem müssen der Nachweis einer durchgemachten Röteln-Infektion (mittels Bestimmung der Röteln-Antikörper) bei der Frau oder eine Beratung über die Risiken einer Röteln- und Varizelleninfektion in einer späteren Schwangerschaft erfolgt sein. Zusätzlich muss ein HIV-Befund (innerhalb der letzten drei Monate durchgeführt) bei beiden Partnern vorliegen.

Nach der Geburt eines Kindes besteht erneut Anspruch auf drei Behandlungen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Wer übernimmt wieviel?

Manche Krankenkassen übernehmen sogar mehr als die gesetzlich vorgeschriebenen 50 % der Behandlungskosten für drei Versuche.
Bevor Sie nun aber vorschnell die Krankenkasse wechseln, prüfen Sie bitte die Satzung der jeweiligen Kasse oder sprechen Sie mit einem Kundenberater über die Kostenübernahme.

Laut Gesetz sind von diesen Regelungen ausgenommen:

  • Paare, bei denen die Frau und/oder der Mann das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und Paare, bei denen die Frau 40 Jahre oder älter (ab dem 40. Geburtstag), bzw. der männliche Partner 50 Jahre oder älter (ab dem 50. Geburtstag) ist.
  • Paare, bei denen bei der Frau eine Eileiter- oder beim Mann eine Samenleiter-Unterbindung durchgeführt wurde, unabhängig davon, ob ein operativer Versuch, diese rückgängig zu machen, erfolgt ist oder nicht.
  • Paare, die nicht verheiratet sind.
  • Paare, bei denen Spendersamen verwendet wird (eine Eizellspende ist nach dem ESchG § 1 I Nr.1 grundsätzlich verboten).
  • Paare, die beim Sozialamt versichert sind. In diesem Fall bekommen die Paare für alle ärztlichen Kosten eine privatärztliche Rechnung und für alle notwendigen Medikamente Privatrezepte.
  • Paare, die über eine Kostenübernahme für Kinderwunsch im Rahmen der Integrierten Versorgung verfügen.
Mehr Informationen

Auf der Website des Berufsverbandes der Bayerischen Reproduktionsmedizinischen Zentren www.kinderwunsch-bayern.de finden Sie mehr zum Thema »Integrierte Versorgung bei assistierter Reproduktions­technik«

Finanzielle Förderung bei Kinderwunsch­behandlungen

In einigen Bundesländern – so auch Bayern – gibt es spezielle Förderprogramme. Ob auch Ihnen eine finanzielle Förderung zusteht und wenn ja, wo Sie diese beantragen können, finden Sie mit dem Förder-Check für Kinderwunschbehandlungen vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend heraus: www.informationsportal-kinderwunsch.de

Ebenfalls auf der Website des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend finden Sie hilfreiche und informative Erklärvideos, u.a. zum Thema »Finanzielle Unterstützung für eine Kinderwunschbehandlung«.

Patientenfreundliche Rechtsprechung

Fiskus hilft bei Unfruchtbarkeit des Mannes

Fiskus hilft bei Unfruchtbarkeit des Mannes

Ist der Mann unfruchtbar, kann eine künstliche Befruchtung fünfstellige Eurobeträge verschlingen. Bislang blieben Ehepaare auf diesen Kosten sitzen. Jetzt hat der Bundesfinanzhof ein wegweisendes Urteil gefällt.

Bei Unfruchtbarkeit des Mannes können Ehepaare die Kosten einer künstlichen Befruchtung mit Spendersamen von der Steuer absetzen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Damit gaben die obersten Finanzrichter erneut im Bereich der Gesundheitsausgaben ihre frühere Rechtsprechung auf. (Az: VI R 43/10)

Ausgaben, die im Einzelfall »zwangsläufig« anfallen, obwohl andere Bürger in vergleichbarer Lage diese Ausgaben nicht haben, mindern als »außergewöhnliche Belastung« das zu versteuernde Einkommen. Dazu gehören ausdrücklich auch die Kosten einer Heilbehandlung.

Nicht geheilt, aber geholfen

Geklagt hatte ein Ehepaar, das 21.000 Euro für eine sogenannte heterologe künstliche Befruchtung mit Spendersamen geltend gemacht hatte, weil der Mann unfruchtbar ist. Gestützt auf die bisherige BFH-Rechtsprechung hatte das Finanzamt dies abgelehnt: Die Befruchtung der Frau mit Spendersamen könne die Unfruchtbarkeit des Mannes schließlich nicht heilen. Dennoch werde aber – wie bei einer »homologen« künstlichen Befruchtung mit den eigenen Samen – die krankheitsbedingt behinderte Körperfunktion des Mannes »durch eine medizinische Maßnahme ersetzt«, heißt es nun indem neuen Urteil. Dies sei »als Heilbehandlung anzusehen, so dass die Kosten hierfür als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden könnten«.

Mit dem neuen Grundsatzurteil setzte der Sechste – für die Lohnsteuer zuständige – BFH-Senat seine patientenfreundliche Rechtsprechung fort. Er hatte 2009 die Zuständigkeit für außergewöhnliche Belastungen von dem wegen steigender Kindergeld-Klagen überlasteten Dritten Senat übernommen.

Erst kürzlich hatte der Sechste Senat die steuerliche Absetzbarkeit krankheitsbedingter Ausgaben auch ohne amtsärztliches Attest sowie von Ausgaben für einen krankheitsbedingten Heimaufenthalt erleichtert. Zuvor hatte er in ebenfalls neuer Rechtsprechung die Absetzbarkeit zugelassen, wenn schwerkranke Menschen ohne schulmedizinische Behandlungsoptionen Hoffnung in einer noch nicht anerkannten

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Kinderwunsch­behandlung im Ausland

In den letzten Jahren werben Anbieter aus den europäischen Nachbarländern mit preiswerten Angeboten und besseren Erfolgsaussichten. Insbesondere in Österreich gibt es Anbieter, die behaupten, das österreichische Embryonen­schutzgesetz unterscheide sich grundsätzlich vom deutschen Embryonenschutzgesetz, weshalb es in Österreich bessere Erfolgs­raten gäbe. Solche Aussagen sind schöne Worte aus der Welt des Marketings!

Häufig wird behauptet, dass beispielsweise der Blastozysten-Transfer in Deutschland nicht möglich sei oder keine Identifikation entwicklungsfähiger Embryonen erfolge. Der Blastozysten-Transfer wird in Deutschland seit Jahren praktiziert – das Wort Blastozyste wird im Embryonen­schutzgesetz nicht erwähnt.

Die »offiziellen« Schwangerschaftsraten von Österreich und Deutschland unter­scheiden sich praktisch nicht, wenn man die ehrlichen Zahlen der IVF-Register vergleicht.

Statistiken einzelner Anbieter sind oft geschönt und sollten kritisch gesehen werden. Bei den Preisangeboten ist zu berücksichtigen, dass im Ausland häufig »Zusatzleistungen« wie Konsultation, Ultraschall oder Blutuntersuchungen extra abgerechnet werden, d. h., die Behandlung wird dadurch oft teurer als in Deutschland.

Paare, die eine Behandlung im Ausland in Erwägung ziehen, sollten auch bedenken, dass das Risiko einer Mehrlings­schwanger­schaft deutlich erhöht ist, da im Ausland häufig drei oder vier Embryonen übertragen werden.

Deutschland vs. Ausland

Eine Behandlung im Ausland kann mit Risiken verbunden sein.
Link-Tipp: Informationen zur Kinderwunsch-Behandlung im Ausland bei familienplanung.de

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